Kostenübernahme bei Autismustherapie

Autismustherapie wird in der Regel als Eingliederungshilfe über öffentliche Träger finanziert. Sie ist keine Leistung der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.

 

Autismustherapie vor dem Schuleintritt

Bis zum Schuleintritt oder bei Vorliegen einer zusätzlichen geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung wird Autismustherapie als Leistung der Eingliederungshilfe nach SGB IX gewährt. Zuständig ist in der Regel das Sozialamt des Landkreises oder der Stadt, in der Sie bzw. Ihr Kind gemeldet ist/sind.

 

Autismustherapie im Schulalter

Ab dem Schuleintritt ist die Eingliederungshilfe nach SGB VIII im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zuständig. Hier wenden Sie sich zur Beantragung von Leistungen an das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Stadt. Sollte bei Ihrem Kind eine Mehrfachbehinderung vorliegen, liegt die Zuständigkeit in der Regel noch beim Sozialamt (s.o.).

 

Autismustherapie für Erwachsene

Für die Gewährung von Autismustherapie bei Erwachsenen bzw. nach Abschluss der Schulausbildung ist der Landeswohlfahrtverband Hessen (LWV) zuständig. Es kommt je nach Zielsetzung in Einzelfällen auch die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung als Leistungsträger in Betracht.

Den Antrag auf Eingliederungshilfe beim LWV Hessen können Sie auf der Seite des LWV Hessen hier stellen.

Bei Fragen zum Antragsverfahren können Sie hier Ihren zuständigen Ansprechpartner finden.

 

 

Werden die Kosten vollständig übernommen?

Die Gewährung von Leistungen in Form von Autismustherapie bei Kindern und Jugendlichen ist nicht einkommens- und vermögensabhängig, d.h. dass Sie keinen anteiligen Beitrag zu den Therapiekosten für Ihr Kind zahlen müssen. Im Bereich der Erwachsenentherapie gibt es hingegen eine Einkommensgrenze. Informationen zur aktuellen Einkommensgrenze finden sie hier.