Mit dem Schuleintritt wird die "Schulfähigkeit" von Kindern mehr oder weniger vorausgesetzt. Diese basiert insbesondere auf Fähigkeiten im Bereich des Denkens, der sprachlichen Kommunikation, der Motivation, der sozialen Interaktion und der Selbstregulation. Kinder mit Autismus (oder auch Kinder mit ADHS) haben hier oft noch größere "Baustellen", da sie in ihrer Entwicklung häufig verzögert sind und mit gewissen neurologisch bedingten Hindernissen bei der Entwicklung bestimmter Fähigkeiten zu kämpfen haben. Daher können sie die an sie gestellten Anforderungen manchmal nicht bewältigen und brauchen Unterstützung in Form einer Schulbegleitung und/oder einer Autismustherapie.
Bei Schulkindern geht es um Themen wie:
Methoden sind neben DIR/Floortime weitere Autismus spezifische Ansätze wie Social Stories und Comic Strip Conversations, TEACCH, Unterstütze Kommunikation, das Unstuck and On Target - Programm, verhaltenstherapeutische Methoden, Emotionsregulations- und Theory of Mind - Training und andere auf spezielle Problemsituationen zugeschnittene Ansätze.
Auch Gruppentherapiesitzungen sind ergänzend oder auch als alleinige Therapieform möglich.
Die Jugendzeit ist an sich schon eine sehr herausfordernde Zeit, umso schwieriger jedoch unter den Bedingungen von Autismus. In der Therapie mit Jugendlichen geht es um Themen wie Selbstakzeptanz, Persönlichkeitsentwicklung, differenziertere soziale Kompetenz und Kommunikation. Der junge Mensch soll seinen Platz in der Welt finden und Perspektiven für die Zukunft entwickeln können. Es kommen u.a. Methoden der kognitiven Verhaltenstherapie, der Selbstmanagement-Therapie und des proaktiven kollaborativen Problemlösens zum Einsatz. Auch Gruppentherapieangebote sowie familientherapeutische Interventionen sind möglich.
Wenn Ihr Kind keine zusätzliche körperliche oder geistige Behinderung hat, ist ab dem Schulbeginn nicht mehr das Sozialamt, sondern das Jugendamt für die Gewährung von Autismustherapie zuständig. Die Therapie wird als Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, die von einer seelischen Behinderung betroffen oder bedroht sind nach § 35a SGB VIII gewährt (bzw. bei jungen Volljährigen i.V. § 41). Falls Ihr Kind auch eine geistige oder körperliche Behinderung hat, bleibt die Zuständigkeit aktuell noch beim Sozialamt. Die Therapie wird dann als Leistung zur Teilhabe an Bildung, insbesondere nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX als "Hilfen zu einer Schulbildung" gewährt.
Psychologische Praxis für Autismustherapie
Brauhausstraße 24
35452 Heuchelheim