Kostenübernahme bei Autismustherapie

Autismustherapie wird in der Regel als Eingliederungshilfe über öffentliche Träger finanziert. Sie ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, da Autismus nicht als Krankheit, sondern als seelische Behinderung gilt.

 

Bis zum Schuleintritt oder bei Vorliegen einer zustätzlichen geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung wird Autismustherapie als Leistung der Eingliederungshilfe nach SGB IX gewährt. Zuständig ist das Sozialamt des Landkreises oder der Stadt, in der Sie bzw. Ihr Kind gemeldet ist.

 

Ab dem Schuleintritt ist die SGB VIII-Eingliederungshilfe der Kinder- und Jugendhilfe zuständig. Auch hier wenden Sie sich zur Beantragung von Leistungen an den Landkreis bzw. die Stadt.

 

Für die Gewährung von Autismustherapie bei Erwachsenen bzw. nach Abschluss der Schulausbildung ist der Landeswohlfahrtverband Hessen zuständig. Es kommt je nach Zielsetzung in Einzelfällen auch die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung als Leistungsträger in Betracht.

 

Die Gewährung von Leistungen in Form von Autismustherapie bei Kindern und Jugendlichen sind nicht einkommens- und vermögensabhängig, d.h. dass Sie keinen anteiligen Beitrag zu den Therapiekosten zahlen müssen. Im Bereich der Erwachsenentherapie gibt es hingegen eine Einkommensgrenze.